BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1435/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b

Instanzenzug: Bayerischer VGH 3 CE 05.2031 vom Bayerischer VGH M 5 E 05.1986 vom

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1419; vom - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 f.; vom - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205; vom - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f.).

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, vom - 2 BvR 716/05 - und vom - 2 BvR 909/05 -). Das Vorbringen war dabei weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann, findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -). Dass insoweit kein der Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 496 Nr. 8
NJW 2006 S. 829 Nr. 12
NJW-RR 2005 S. 1721 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4248
OAAAB-86634