Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: LG Berlin 517 Qs 37/04 vom LG Berlin 517 Qs 37/04 vom LG Berlin 517 Qs 38/04 vom LG Berlin 517 Qs 38/04 vom AG Tiergarten 351 Gs 4046/02 vom AG Tiergarten 351 Gs 4292/02 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind - soweit nicht die Beschlüsse des hinsichtlich der insoweit gerügten Gehörsverletzung betroffen sind - nicht binnen der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden; sie sind daher insoweit unzulässig.
a) Während § 33a StPO einen gesetzlichen Rechtsbehelf für die Nachholung des rechtlichen Gehörs vorhält, gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Unbeschadet der Plenarentscheidung des (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) kann eine Gegenvorstellung lediglich dann als fristwahrend gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angesehen werden, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 73, 322 <325 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2003, S. 575). Enthält jedoch die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen, so ist für den Fristbeginn die ursprüngliche - im vorliegenden Verfahren dem Verteidiger des Beschwerdeführers am zugegangene - Entscheidung maßgeblich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2000, S. 273).
b) Die vom Landgericht Berlin vorgenommene Auslegung der als "Rechtsmittel nach § 33a StPO" bezeichneten Eingaben als Gegenvorstellungen entspricht deren jeweiliger Begründung und ist nicht zu beanstanden. Entgegen deren nicht maßgeblicher Bezeichnung bezweckten die Eingaben nicht die Beseitigung groben prozessualen Unrechts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Eingaben enthielten ausschließlich materiell-rechtliche Rügen und zielten ausweislich ihrer Begründungen alleine darauf ab, vom Landgericht bereits zur Kenntnis genommene und erwogene - im Ergebnis aber verworfene - Rechtsauffassungen zu wiederholen und die für unzutreffend erachteten landgerichtlichen Entscheidungen in der Sache zu beeinflussen. Mit dieser Zielsetzung waren sie nicht geeignet, die am abgelaufene Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2003, S. 575 m.w.N.).
2. Im Übrigen kann auch eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Beschlüsse des liegt nicht vor. Das Landgericht Berlin ist zutreffend davon ausgegangen, dass vom Beschwerdeführer in der Sache keine Gehörsrüge erhoben worden war. Wenn die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen, ist der darauf bezogene Antrag - entsprechend den angegriffenen Beschlüssen - als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 33a Rn. 7).
b) Soweit die Beschlagnahmebestätigung betroffen ist, wird nicht erkennbar, weswegen sich aus den geltend gemachten Verstößen gegen das Strafprozessrecht ein verfassungsrechtlich beachtliches Beschlagnahmeverbot ergeben soll. Der Beschwerdeführer hat nicht in substantiierter Weise dargelegt, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2004, S. 216).
c) Soweit der Durchsuchungsbeschluss betroffen ist, ist unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 95, 96 <128>) gegen die Annahme eines für die vorliegenden Maßnahmen vorausgesetzten und auf den Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften bezogenen Anfangsverdachts von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Zutreffend ist insoweit die fachgerichtliche Annahme, dass die Verdachtsgründe in dem Durchsuchungsbeschluss nicht zwingend mitgeteilt werden müssen, wenn dies - wie hier - zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2004, S. 160). Der Durchsuchungsbeschluss hat auch im Übrigen seiner verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>) Rechnung getragen. Dabei ist von Bedeutung, dass sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung in dem nicht ohne weiteres näher zu umschreibenden Besitz kinderpornographischer Schriften erschöpft. Unter Berücksichtigung der in dem Beschluss bezeichneten Beweismittel war damit hinreichend gewährleistet, dass der Beschwerdeführer etwaigen Ausuferungen der Durchsuchung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegentreten konnte (BVerfGE 103, 142 <151 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
HAAAB-86564