BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1707/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG Mannheim 25 Qs 22/02 vom AG Mannheim 42 Gs 1572/02 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist - nach Erschöpfung des Rechtswegs - binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Zwar greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde formal insbesondere die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mannheim vom , zugegangen am , an. Die geltend gemachten Rügen betreffen jedoch materiell ausschließlich den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom . Die darauf bezogene und mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Mannheim datiert vom und ist dem Beschwerdeführer am zugegangen. Werden gegen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen Gegenvorstellungen erhoben, die ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthalten, so ist der Zeitpunkt des Zugangs der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung für den Fristbeginn gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG maßgeblich (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2000, S. 273). Dies gilt auch dann, wenn ein weiteres Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, das den Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens betrifft.

2. Es wird im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die zur Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Vorschriften berufenen Fachgerichte verfassungsrechtliche Anforderungen verkannt haben. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände; das Gesetz stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot auf für fehlerhafte Durchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde ein Verwertungsverbot geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer daher substantiiert darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler bei der Durchsuchung die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, StV 2002, S. 113). Hierzu hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
BAAAB-86767