BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 855/02

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33 a

Instanzenzug: LG Görlitz 2 Qs 3/02 vom LG Görlitz 2 Qs 3/02 vom AG Görlitz 3 Cs 955 Js 2646/99 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt.

Der Fristlauf begann mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom an den Beschwerdeführer beziehungsweise seinen Verteidiger, die spätestens am erfolgte, und endete spätestens mit Ablauf des , mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift am .

a) Durch die vom Beschwerdeführer am gegen den landgerichtlichen Beschluss erhobene Gegenvorstellung wurde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrochen. Die Verwerfung der Beschwerde war unanfechtbar (vgl. § 310 Abs. 2 StPO). Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. nur Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 63, 77 <78>; 69, 233 <242>; 73, 322 <325 ff.>), also dort, wo es gilt, grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zielte jedoch ausweislich ihrer Begründung weder darauf ab, einen Gehörsverstoß des Landgerichts im Beschwerdeverfahren (gemäß § 33 a StPO) zu korrigieren, noch einen sonstigen schweren Verfahrensfehler des Landgerichts bei Erlass der Beschwerdeentscheidung zu rügen. Vielmehr diente sie ausschließlich dem Zweck, Erwägungen nachzuschieben, die die Rechtsauffassung des Landgerichts in der Sache beeinflussen sollten. Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 564/99 -; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2195/97 - und vom - 2 BvR 838/92 - Juris).

b) Die "außerordentliche Beschwerde" vom und die daraufhin ergangene Entscheidung des waren aus denselben Gründen nicht geeignet, die Frist zu unterbrechen.

2. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, zulässige Rechtsbehelfe wahrzunehmen, deutet auf einen Rechtsirrtum, der nur in Ausnahmefällen zu einer Wiedereinsetzung führen kann. Einem Rechtsanwalt ist jedenfalls bei zweifelhafter Rechtslage zuzumuten, vorsorglich so zu handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung der Belange notwendig ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 21. Auflage, § 233 Rn. 23, S. 685 m.w.N.). Warum es dem Beschwerdeführer oder seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich war, zur Fristwahrung unmittelbar nach Zugang der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-87399