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Betriebsunterbrechung im engeren Sinn bei Zurückbehaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen – quantitative Betrachtungsweise
Die Einstellung der werbenden Tätigkeit führt gem. nrkr. Urteil des Hessischen (BFH-Az.: III R 60/05, EFG 2005 S. 1765) nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe. Die Betriebsunterbrechung im engeren Sinn erfordert u. a., dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben, wobei der Senat von der quantitativen Betrachtungsweise ausgeht (Bezug: § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG; § 4 AO; § 242 BGB).▶NWB EAAAB-72237
▶Praxishinweise: (1) Die verstorbene Ehefrau des Klägers (Kl.) war Inhaberin eines Unternehmens, das Ein- und Zweifamilienhäuser ausschließlich unter Inanspruchnahme von Fremdleistungen schlüsselfertig errichtete und anschließend veräußerte. Im Rahmen dieses Betriebs wurden in 1958 auch zwei Mietwohnhäuser erstellt, die als gewillkürtes Betriebsvermög...