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Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung
Wird bei einer Betriebsvorrichtung „Bodenbefestigung” der Teil, der sich im Wirkbereich der Tankanlage befindet, zur Gänze erneuert und mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Fahrbahnabdichtung versehen, so liegt gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII R 49/05, EFG 2005 S. 1528) Herstellungsaufwand und nicht Erhaltungsaufwand vor. Bei einer Verbindlichkeit, die zum Bilanzstichtag dem Grunde nach bereits rechtlich entstanden war, kommt es für die Passivierung auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung nicht an (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 2 HGB).▶NWB VAAAB-60229
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin betrieb eine Tankstelle und war aufgrund gesetzlicher Vorgaben (BImschV) verpflichtet, bis zum bzw. zum einen ihre Fahrbahnabdichtung zur Gänze d...