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Umwandlungssteuerrecht | Einbringung wesentlicher Betriebsgrundlagen nach §§ 20 und 24 UmwStG durch Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
Im Rahmen der Anwendung des § 20 UmwStG reicht es aufgrund der allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass der Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in Fällen der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft im Rahmen des § 24 UmwStG ().