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Arbeitsrecht | Unwirksamkeit von zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln
Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag bestimmt, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, so ist diese Rückzahlungsklausel zu weit gefasst und deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch eine einschränkende Auslegung der Klausel auf bestimmte Beendigungsgründe (geltungserhaltende Reduktion) kommt nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer kann sich daher auf die Unwirksamkeit einer solchen unbestimmten Regelung auch in den Fällen berufen, in denen er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt oder dem Arbeitgeber hierzu Anlass gibt ().