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Handelsrecht | Geschäftsabschluss durch Vermittlungsgehilfen
Rechtsgeschäfte, die ein (vollmachtloser) Vermittlungsgehilfe für den Unternehmer abschließt, muss der Unternehmer auch dann gegen sich gelten lassen, wenn der Vermittlungsgehilfe nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebs betraut ist. Diese weite Auslegung des § 75h Abs. 1 HGB gebietet das Schutzbedürfnis des Dritten, der keine wirksame Möglichkeit zur Überprüfung der Befugnisse des Gehilfen hat, gleich ob dieser ausschließlich oder nur teilweise im Außenbereich tätig ist. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte, das abgeschlossene Geschäft nach Art, Umfang oder Risiko für den Betrieb außergewöhnlich war oder der Unternehmer das Geschäft unverzüglich nach Kenntnis des wesentlichen Vertragsinhalts ablehnt; im Regelfall sieht die Rechtsp...