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AfA bei Privatnutzung eines Pkw für eine Nutzungsdauer von acht Jahren
Soll die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitnehmer aufgrund eines Fahrtenbuchs nach den tatsächlichen Aufwendungen für die privaten Fahrten gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und nicht nach der 1 %-Methode versteuert werden, so ist die rechnerische AfA mit 12,5 % anzusetzen. Dies entspricht einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsdauer für den Pkw nach den amtlichen AfA-Tabellen mit fünf Jahren und damit die AfA tatsächlich mit 20 % berechnet hat (seit 2001 sind Pkw nach den amtlichen AfA-Tabellen über 6 Jahre abzuschreiben). Ein korrespondierender Ansatz der AfA auf der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ist somit nicht geboten. Dementsprechend ist auch Sonder-AfA, die der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, bei der ...