Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides
nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG
Leitsatz
Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung
bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen
für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung
des Ablehnungsbescheides entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist.
§ 70 Abs. 4 EStG gestattet eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag
entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über-
oder unterschreiten.
Da vor Ablauf des Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig nicht feststeht, kann für das
Jahr des Ergehens des Ablehnungsbescheides auch eine aufgrund eines Beschlusses des BVerfG geänderte Rechtsauffassung durch
Korrektur nach § 70 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1445 Nr. 18 KAAAB-80737
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2006 - 14 K 4078/05 Kg
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