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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 4078/05 Kg EFG 2006 S. 1445 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs.4

Bei Prognoseentscheidung der Familienkasse zur Höhe der Kindeseinkünfte und -bezüge hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs. 4 EStG

Leitsatz

  1. Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die Grenzbetragsberechnung bestandskräftig abgelehnt, obwohl im Lichte der später ergangenen Entscheidung des BVerfG materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, so steht einer rückwirkenden Änderung dieser unrichtigen Festsetzung die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides entgegen, soweit keine die Bestandskraft durchbrechende Korrekturnorm einschlägig ist.

  2. § 70 Abs. 4 EStG gestattet eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag entgegen einer früheren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergangenen Prognoseentscheidung der Familienkasse über- oder unterschreiten.

  3. Da vor Ablauf des Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig nicht feststeht, kann für das Jahr des Ergehens des Ablehnungsbescheides auch eine aufgrund eines Beschlusses des BVerfG geänderte Rechtsauffassung durch Korrektur nach § 70 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1445 Nr. 18
KAAAB-80737

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2006 - 14 K 4078/05 Kg

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