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Streichung von Existenzgründer- und Ansparrücklage im Jahr ihrer Bildung
(1) Wenn es für die Existenzgründerrücklage von Anfang an am Finanzierungszusammenhang und an der Spezifizierung des Investitionsvorhabens gefehlt hat, ist sie bereits gem. rkr. (EFG 2006 S. 99) im Jahr ihrer Bildung zu streichen. (2) Dasselbe gilt für eine mangels Existenzgründereigenschaft hilfsweise zu prüfende Ansparrücklage. (3) Soweit stattdessen irrtümlich die Rücklage durch das FA erst nach dem zweijährigen Ansparrücklagen-Investitionszeitraum aufgelöst und jene Auflösung auf Rechtsmittel des Stpfl. aufgehoben wurde, ist infolge widerstreitender Steuerfestsetzung die Rücklage im Jahr ihrer Bildung zu streichen (Bezug: § 7g EStG).▶ NWB VAAAB-70124