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Rückstellung für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit im Blockmodell
(1) Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit (Blockmodell), dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren. (2) Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten (Bezug: § 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4a, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG; § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 2...