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StuB Nr. 5 vom Seite 207

Inkongruente Stundungsvereinbarung über Steuerforderungen

– RA Mark T. Singer, Neuss –

Der BGH stellt mit Urteil vom  - IX ZR 184/04 (ZIP 2005 S. 2025 = ZInsO 2005 S. 1160 = NZI 2005 S. 670) fest, dass eine zwischen dem FA und dem zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähigen Schuldner vereinbarte, und nach Abtretung einer Kundenforderung auch gewährten Stundung der rückständigen Steuerforderung selbst dann vom Insolvenzverwalter als inkongruent angefochten werden kann, wenn sich diese Kundenforderung des Schuldners ihrerseits gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt gerichtet hat.

Praxishinweise: (1) Mit dem Inkrafttreten der InsO am wurde das Insolvenzanfechtungsrecht zu einem sehr probaten Mittel des Insolvenzverwalters, die Insolvenzmasse nachträglich zu mehren. Denn nach dem Grundsatz des § 129 InsO unterliegen Rechtshandlungen (auch Unterlassungen), die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der einzelnen Anfechtungstatbestände der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter (zu den insolvenzrechtlichen Tatbeständen in der Beratungspraxis vgl. nur Holzkämper/Leibner, NWB F. 19 S. 3071 ff.). Dabei ist in jüngerer Zeit verstärkt auch der Fiskus in das Visier der Insolvenzverwalter geraten. S...

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