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Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Eine über den Ersatz des sog. Quotenschadens hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt. Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden. Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen Existenz vernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (, ZInsO 2005 S. 1043).