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Spekulationsbesteuerung ab 1999 weiterhin auf dem Prüfstand
I. Vorbemerkungen
Nach Auffassung des BFH ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfassungsrechtlich ab dem Jahr 1999 nicht mehr zu beanstanden, weil ein strukturelles Vollzugsdefizit vor allem durch die Einführung des Kontenabrufverfahrens und seine rückwirkenden Auswertungsmöglichkeiten behoben ist (vgl. Kracht, StuB 2006 S. 69). Denn das vom BVerfG beanstandete normative Erhebungsdefizit besteht zumindest nach der Einführung des Kontenabrufs nicht mehr. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (, DB 2006 S. 136, StuB 2006 S. 78, beim BVerfG unter 2 BvR 294/06 anhängig). Damit ist die Frage zur Spekulationsbesteuerung weiterhin genauso offen wie die zur Besteuerung von Kapitaleinkünften. Hierzu liegen dem BVerfG derzeit drei Beschwerden vor (2 BVR 620/03, 2 BvL 14/05, 2 BvR 2077/05), unter anderem auch gegen das (StuB 2005 S. 1025). Hiernach sollen bei den Zinseinnahmen seit 1994 bereits keine Erhebungsdefizite vorliegen.S. 199
II. Der Hintergrund
Das BVerfG hatte vor zwei Jahren die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG für 1997 und 1998 wegen struktureller Erhebungsdefizite der Finanzverwal...BStBl 2005 II S. 56