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StuB Nr. 4 vom Seite 161
Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ab Kalenderjahr 2006
Durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. Bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 49,12 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 45,50 € |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 88,42 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 81,90 € |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 167,02 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 154,70 € |
II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
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• | mit Standort in den alten Ländern | 58,95 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 54,60 € |
2. Bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhält...