Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes: Das (BStBl I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§ 44 – 44c EStG) wird wie folgt geändert:S. 161
Rz. 32 wird wie folgt neu gefasst: „Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Die Vorlage des Freistellungsbescheids ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von...