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Kündigung in der Arbeitsphase beim Blockmodell
Die Stilllegung des Betriebs stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG dar, das die Kündigung eines dort beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bedingt, wenn er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell kurz vor Ablauf der Arbeitsphase und Beginn der Freistellungsphase nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter befindet. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer (Ausschluss der ordentlichen Kündigung) wird bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter durch die in § 113 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten verdrängt. Das gilt auch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ().