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StuB Nr. 3 vom Seite 124

Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang

Bringen die Parteien ein Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis nach Fristablauf wieder auf. War dieses Arbeitsverhältnis einem inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber. Die Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gem. § 4 SGB IV zu erhalten ().

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