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Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei Ausgliederung
Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das , BStBl 2003 II S. 835; Bezug: § 45, § 46 AO 1977; § 67 FGO; § 3 Satz 3, § 4 Satz 1, § 7 InvZulG 1996; § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 1995).▶NWB RAAAB-55655
▶Praxishinweise: Bei der Ausgliederung handelt es sich um eine „partielle Rechtsnachfolge”, da das übertragende Unternehmen fortbesteht (kein Untergang!); es wird nur eine Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern ausgegliedert. Die Ausgliederung führt also zu keiner subjektiven Klageänderung, da die Klagebefugnis beim ursprünglichen Rechtsträger verbleibt. Dies gilt s...