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Kein Verzicht auf laufende Zulage zugunsten eines Folgeobjekts
Ehegatten, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten (Bezug: § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3, § 12 EigZulG).▶NWB XAAAB-60425
▶Praxishinweise: Hat das FA abschließend (= bestandskräftig) über einen Antrag auf Eigenheimzulage entschieden, so ist eine Einschränkung oder Zurücknahme des Antrags nicht mehr möglich. Die Entscheidung bindet für den gesamten Begünstigungszeitraum, und ein „lohnenderes” Zweitobjekt ist von der Förderung ausgeschlossen.