Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stellung des Bauantrags als Herstellungsbeginn
(1) Mit der Herstellung eines Gebäudes ist i. S. von § 2 Abs. 4 Satz 3 InvZulG 1999 i. d. F. des StBereinG 1999 vom grundsätzlich in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Bauantrag gestellt wird. (2) Der Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999 i. d. F. des InvZulÄndG vom , nach der als Beginn der Herstellung bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wird, wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. (3) Die Beschränkung der Zulagenförderung auf nach dem begonnene Investitionen durch das StBereinG 1999 verletzt kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen eines Investors, der seine Investition vor dem Stichtag begonnen hat, da die vorherige Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission stand (Bezug: ).