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Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen
Gem. rkr. (EFG 2005 S. 1848) gilt das Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nur für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle nicht, im Übrigen aber auch bei irrtümlich unterlassenen Zuführungen.▶NWB NAAAB-67971
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Klin.) hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in 1988 eine Pensionszusage gegeben und für diese Verpflichtung in Übereinstimmung mit § 6a EStG eine fortlaufend dotierte Rückstellung gebildet. In 1997 wurde die zugesagte Pension erhöht. Anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Erhöhung der Zusage bei den Zuführungen zur Pensionsrückstellung bis zum einschl. nicht berücksichtigt worden war. Dem Antrag der Klin., die Rückstellung zum der erhöhten Zusage anzupassen, entsprach das FA ...BStBl I S. 746