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Nachträglich errichtete Garagen als selbständiges Wirtschaftsgut
Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zu S. 109rückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (Bezug: § 7 Abs. 5 EStG).▶NWB RAAAB-74528
▶Praxishinweise: Von einem einheitlichen Wirtschaftsgut (Mehrfamilienhaus mit Garagen) kann nur ausgegangen werden, wenn die Wohnungen und die Garagen in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Ein solcher ...