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Sozialversicherungsbeitrag in einer englischen Limited
Da die deutsche GmbH und die englische Limited zwar gewisse Unterschiede, aber weitgehende Übereinstimmungen aufweisen, sind mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich analog den Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH zu beurteilen. Dabei sind Schriftführer und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter einer englischen Limited sind, entsprechend den Fremdgeschäftsführern einer GmbH abhängig Beschäftigte der Gesellschaft. Soweit es bei einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Limited darum geht, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen ist, ist beachtlich, dass Beschlüsse der englischen Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Abstimmung ist sowohl nach Köpfen als auch nach Anteilen möglich. Sofern die Satzung keine Regelung enthält, ist gesetzlich eine Abstimmung nach Köpfen vorgesehen (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 17./, WzS 2005 S. 239).