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Im Vorjahr gezahlte Vorsteuer bei Einnahmenüberschussrechner
Bei einem Einnahmenüberschussrechner kann die auf die Herstellungskosten eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes entfallende, nach § 9b EStG nicht zu den Herstellungskosten gehörende, im Vorjahr bezahlte Vorsteuer im Streitjahr auch dann nicht gewinnwirksam als Sonderabschreibung bzw. Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, wenn der richtigerweise im Vorjahr vorzunehmende Betriebsausgabenabzug für die Vorsteuer im bestandskräftigen Steuerbescheid für das Vorjahr unterlassen und die Vorsteuer fälschlicherweise der AfA-Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden ist.