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Hubraumbesteuerung für Kombinationskraftwagen
Seit dem werden Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nach Hubraum besteuert. Betroffen sind Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse, Pick-ups u. Ä. (sog. Kombinationskraftwagen). Die neue Regelung gilt auch für bereits vor dem zugelassene Fahrzeuge. Die Differenz zu der schon bezahlten Kraftfahrzeugsteuer wird für den Zeitraum ab dem im Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt (vgl. dazu schon NWB Beratung aktuell 43/2005). Nunmehr teilt die OFD Hannover mit, dass der dafür notwendige Datenabgleich abgeschlossen ist. Die Bescheide werden daher ab dem den betroffenen Fahrzeughaltern bekannt gegeben.
Abweichend von der obigen Regelung werden aber nach aktuellem Stand Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t auch weiterhin nach Gewicht besteuert. Die Bescheide ergehen jedoch regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Inzwischen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vor (BT-Drucks. 16/473 v. ). Danach soll es bei Wohnmobilen bei der Besteuerung nach Gewicht verbleiben.S. 464