Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsberatung | Ausübung von Organaufgaben und Mitgliedschaftsrechten bei besonderer wirtschaftlicher Qualifikation
Art. 1 § 1 RBerG ist grundsätzlich dazu bestimmt, das Verhalten auf dem Markt der Rechtsbesorgung im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Markt regelnde Funktion der Vorschrift beschränkt sich aber auf den Kernbereich, in dem die Rechtsanwälte und sonstigen Erlaubnisinhaber nach ihrer Ausbildung die Gewähr für optimale Rechtsbesorgung bieten. Wird von Dritten Rechtsbesorgung angeboten und geleistet, die nicht in diesen geschützten Kernbereich fällt (hier: Verwaltung von Arbeits- und Qualifizierungsprogrammen eines gemeinnützigen Vereins), stellt dies kein unlauteres Verhalten i. S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar ().