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Kommunalabgaben | Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft
Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils v. 10. 3. 2005 - Rs. C-491/03 ist die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 vereinbar. Eine derartige Steuer ist als Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchssteuerpflichtigen Waren i. S. von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 2 RL 92/12/EWG anzusehen. Hat der Satzungsgeber von den alkoholischen Getränken allein den Apfelwein von der Besteuerung ausgenommen, um dieses Getränk, das den Charakter einer besonderen Gaststättenkultur der betreffenden Stadt prägt, in seinem Bestand zu sichern, ist dies als sachgerechter Grund für die Differenzierung ausreichend (