Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
(
Nach dem (BStBl 2005 II S. 295 = StuB 2005 S. 324) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags i. S. des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (1. Alternative) ErbStG) ein Freibetragsrest nach Maßgabe des (a. a. O.) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.
Beispiel: U hat im Rahmen seiner Erbregelung verfügt, dass Alleinerbe A durch Sachvermächtnis von seiner ererbten Beteiligung an der U GmbH & Co. KG 20 v. H. an seinen Sohn S übereignen muss. Der Freibetrag nach § 13a ErbStG soll beiden zu gleichen Teilen zustehen. Beim ...