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Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vorrangig vor Massesicherung
Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn – wie vom Täter gewollt – das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt), wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (, ZIP 2005 S. 1678).