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Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG auf Damnum und Disagio
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) Folgendes:
Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für seinen Abzug gilt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BStBl I S. 546) weiter.