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Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist nach Ansicht des BMF der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren und im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume aufzuteilen.
Die Tarifermäßigung kann für diesen Gewinn auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Mio. € ist insgesamt nur einmal zu gewähren.
Umfasst der Veräußerungsgewinn auch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, ist der Freibetrag entsprechend den Anteilen der Gewinne, die dem ermäßigten Steuersatz ...