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BFH 26.10.2005 II R 53/02, BBV 2/2006 S. 42

Wann die Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkungen entsteht

Schenkungsteuer entsteht bei einer freigebigen Zuwendung (Schenkung) eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils hieran bereits, wenn

  1. von den Vertragsparteien rechtswirksam die Auflassung erklärt wurde,

  2. von dem Schenker die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt worden ist (er damit alles Erforderliche zur Bewirkung der Leistung getan hat) und

  3. der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. S. 43

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