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BMF 02.12.2005 IV C 1 - S 2404 - 31/05, BBV 2/2006 S. 41

Freistellungsauftrag kann jetzt auch per E-Mail erteilt werden

E-Mail-Verkehr wird anscheinend auch für die Finanzverwaltung immer mehr zu einer Alltäglichkeit.

Während ein Schreiben des BMF aus November 2002 bzgl. der Erteilung und Änderung von Freistellungsaufträgen ausdrücklich vorsah, dass ein solcher Freistellungsauftrag zwar per Fax, nicht aber per E-Mail erteilt werden kann, bestimmt ein aktuelles Schreiben: Auch die Erteilung im elektronischen Verfahren ist zulässig.

Achtung: Die Unterschrift muss durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden, z. B. in Form des banküblich gesicherten PIN/TAN-Verfahrens, ersetzt werden. Zur Identifikation wird die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

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