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Lohnsteuer | Bindung an Anrufungsauskunft im Lohnsteuer-Abzugsverfahren
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist nach dem NWB DAAAB-75616 das Betriebsstätten-Finanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat. Dazu führt der Senat weiter aus: Wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig ist.