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FG Saarland 15.12.2005 1 V 277/05, NWB 5/2006 S. 40

Umsatzsteuer | Belegnachweis für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

Belege, die von einer Umsatzsteuersonderprüfung für ordnungsgemäß befunden worden sind, können von einer späteren Umsatzsteuersonderprüfung beanstandet werden, wenn nicht aufgrund der ersten Prüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist. An die Belegnachweise nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UStDV und nach § 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV sind hohe Anforderungen zu stellen. Die für die Steuerfreiheit maßgeblichen Umstände müssen sich unmittelbar und ohne weiteres aus den Belegen ergeben. Es muss aus ihnen hervorgehen, wer in wessen Verantwortung das Wirtschaftsgut ins Ausland verbringt. Es muss sich um eine eigenständige Erklärung der fraglichen Person handeln, nicht um einen formelhaften Zusatz auf der Rechnung oder im Kaufvertrag. Der Belegnachweis kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids geführt werden (

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