BFH Beschluss v. - XI B 221/04

Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Instanzenzug:

Gründe

I. Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Nichtanerkennung von Medikamenten und Präparaten als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Krankenschwester; die Arbeitszeit betrug nach ihren Angaben 77 Stunden pro Monat. Daneben betrieb sie ein Unternehmen, dass sich mit der Vermittlung von Versicherungen und mit Buchführungsarbeiten befasste. Die Klägerin machte Kosten für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in Höhe von 3 864,39 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ließ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur einen Betrag von 2 400 DM zum Abzug zu. Die von dem Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für „Apotheke” und medizinische Hilfen ließ das FA nur zu einem geringen Teil zum Abzug zu.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei wertender Betrachtung der Gesamttätigkeiten liege der qualitative Schwerpunkt auf der Tätigkeit als Krankenschwester. Die teilweise Kürzung des Abzugs von Arzneimitteln und Hilfsmitteln sei nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde machen die Kläger insbesondere geltend:

1. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere. Nach der Entscheidung des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2001, 264) sei § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen; die „Mittelpunktregelung” verstoße mehrfach gegen Verfassungsrecht. Die Rechtsfrage sei umstritten. Das FG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Raum nicht um eine häusliche Betriebsstätte handele.

2. In Anbetracht der durch das Kostendämpfungsgesetz im Gesundheitswesen bedingten Änderungen sei eine Vielzahl von Medikamenten nicht mehr verschreibungspflichtig und ein Nachweis durch eine ärztliche Verordnung „de facto” nicht mehr möglich.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Der BFH hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Auslegung der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG befasst und in diesen Entscheidungen auch die Auffassung vertreten, dass die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. nur , BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344, und vom IV R 33/02, BFH/NV 2005, 174, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das von den Klägern zitierte Urteil des FG München hat der erkennende Senat mit Urteil vom XI R 89/00 (BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185) aufgehoben. Auf diese neueren Entscheidungen sind die Kläger nicht eingegangen und haben dementsprechend auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine weitere Entscheidung des BFH notwendig sei.

3. Hinsichtlich des Abzugs von Arznei- und Heilmittelkosten hat der BFH bereits entschieden, dass auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel abziehbar sind, soweit ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird (z.B. , BFH/NV 1991, 386). Hat der BFH aber bereits über die Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird und warum die bisherige Rechtsprechung nicht auf eine möglicherweise veränderte Rechtslage übertragen werden kann (BFH-Beschlüsse vom III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Die Kläger hätten sich daher nicht mit der schlichten Behauptung des faktischen Ausschlusses der steuerlichen Abziehbarkeit nicht rezeptpflichtiger Arznei- und Hilfsmittel begnügen dürfen, sondern hätten ihre Auffassung mit nachprüfbaren Fakten unterlegen müssen.

Darüber hinaus hat das FG die Klage insoweit insbesondere auch deshalb abgewiesen, weil sich aus der Aufstellung „Apotheke” nicht ergebe, um welche Medikamente es sich bei dem jeweiligen Erwerb gehandelt habe. Dem FG war es schon deshalb nicht möglich, deren medizinische Notwendigkeit zu überprüfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 526 Nr. 3
NAAAB-75575