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BFH 21.09.2005 X R 47/03, StuB 24/2005 S. 1059

Berücksichtigung von Unterentnahmen bei der Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (gegen BStBl I S. 588 = StuB 2000 S. 579, Tz. 36; Bezug: § 4 Abs. 4a EStG 1999).NWB AAAAB-71706

Praxishinweise: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG war eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Großen Senats zum Schuldzinsenabzug und deshalb – wie so oft – mit heißer Nadel gestrickt. Die durch das StBereinG 1999 geschaffene Rechtslage sah aber sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck eine Berücksichtigung der Unterentnahmen aus den Vorjahren vor. Erst das StÄndG 2001 hat ausdrücklich die Berücksichtigung von Unte...

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