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Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung an Gesellschafter
Eine Zahlung der (späteren) Insolvenzschuldnerin an ihren Gesellschafter und Geschäftsführer benachteiligt die Gläubiger grundsätzlich auch dann, wenn dieser zeitnah einen Betrag in gleicher Höhe rechtsgrundlos (hier: infolge einer vermeintlichen Kapitaleinlageverpflichtung) dem Vermögen der Schuldnerin zuführt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Betrag dem Vermögen der Schuldnerin zugeführt wird, um die durch die anfechtbare Handlung der Schuldnerin erlangten Beträge zurückzugewähren. Ist eine Gesellschaft kreditunwürdig und entscheidet sich ein Gesellschafter dennoch, eine von ihm in die Gesellschaft eingebrachte Leistung, auf die er grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch hat, stehen zu lassen, ist dies als kapitalersetzende Leistung anzusehen. Die spätere Rückgewähr dieser Leistung durch die Gesellschaft ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nach Maßgabe des § 135 InsO anfechtbar (OLG Naumburg, Urteil vom - 5 U 39/05, ZIP 2005 S. 1564).