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Nach Insolvenzeröffnung erworbene Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang
Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Fall eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen (§ 613a BGB, § 108 InsO; , ZIP 2005 S. 1706).