Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden
Landwirte;
Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das
Wirtschaftsjahr 2004/2005
Bezug:
1 Allgemeines
Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn nicht nach § 13a Abs. 4 – 7 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
1.1 Betriebseinnahmen
Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 10 – 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell – in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart – ermittelt werden.
1.2 Betriebsausgaben
Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert:
Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);
Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und -ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2);
sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3).
1.2.1 Sachliche Bebauungskosten
1.2.1.1 Kostenarten
Die sachlichen Bebauungskosten umfassen folgende Kostenarten:
Düngung,
Pflanzenschutz incl. Spritzmittel aber ohne Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (siehe Tz. 1.2.3),
Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten, Weinbergsanlagen (soweit diese nicht zu den Ausbaukosten gehören; siehe Tz. 1.2.2.1 und 1.2.2.3),
Strom, Wasser, Kanalgebühren ohne Beregnungs- und Bewässerungskosten (siehe Tz. 1.2.3),
Treib- und Schmierstoffe,
sonstiges (z. B. Porto, Telefon, Büromaterial, Arbeitskleidung),
Grundsteuer,
Betriebsversicherungen (ohne Hagelversicherung),
Beiträge (z. B. Fremdenverkehrsbeitrag, Berufsgenossenschaft),
Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die der Bebauung dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind.
Enthält die Anlage Weinbau hierzu keine Angaben (vgl. Zeilen 30, 32 – 39), sind die sachlichen Kosten der Bebauung i. d. R. mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag (vgl. Anlage 1, Spalte 3) zu schätzen, weil derartige Ausgaben im Weinbau stets anfallen.
Der Land- und Forstwirt ist bei der Inanspruchnahme des Bebauungskostenrichtbetrages nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden. (Zu Fällen, in denen der Land- und Forstwirt wiederholt in nachfolgenden Wj. zwischen dem Ansatz des Bebauungskostenrichtbetrages und dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen für die Bebauung wechselt, siehe Tz. 1.2.1.3).
1.2.1.1.1 Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen
Absetzungen für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten sowie von Weinbergsanlagen gehören ebenfalls zu den sachlichen Bebauungskosten (vgl. Zeile 40 der Anlage Weinbau). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben jedoch beschlossen, den Bebauungskostenrichtbetrag für die sachlichen Bebauungskosten ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ohne diese AfA auszuweisen. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur noch gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen. Für die Inanspruchnahme der AfA reicht es grundsätzlich aus, wenn im Anlagenverzeichnis folgende Angaben gemacht werden:
Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts;
Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt;
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ggf. mit einem entsprechenden Hinweis, sofern es sich um geschätzte Beträge handelt);
Nutzungsdauer It. amtl. AfA-Tabelle zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt;
Buchwert des Wirtschaftsgutes (ggf. unter Berücksichtigung geltend gemachter Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g EStG oder § 76 EStDV 1990) und unter Beachtung von § 7a Abs. 9 EStG 1990); der Gewinnabzug nach § 78 EStDV ist jedoch hierbei nicht zu berücksichtigen;
AfA im Wirtschaftsjahr;
auf den Weinbau entfallender Teil der AfA.
1.2.1.1.2 Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter
Für nach dem im Weinbau und Weinhandel angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer lt. amtlicher AfA-Tabelle lt. ; BStBl 1992 I S. 3, maßgebend. Die mit , BStBl 2000 I S. 1532, veröffentlichte Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, die nach dem angeschafft wurden, ist nur anwendbar, wenn in der jeweiligen Branchentabelle (hier: Weinbau und Weinhandel) kein entsprechendes Wirtschaftsgut enthalten ist. Sind Wirtschaftsgüter sowohl in der vorgenannten Branchentabelle als auch in der Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter aufgeführt, gilt immer die Branchentabelle, obwohl sie – im Gegensatz zur Branchentabelle – mit dem o. a. aktualisiert wurde. Die Nutzungsdauer beispielsweise von Schleppern beträgt hiernach – abweichend von der allgemeinen Abschreibungstabelle – weiterhin 8 Jahre.
Es bestehen keine Bedenken, bei Land- und Forstwirten, die in den abgelaufenen Wirtschaftsjahren Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte in Anspruch genommen haben, für die Ermittlung des Buchwertes für die der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98 diese AfA-Tabelle auch für vor dem angeschaffte Wirtschaftsgüter anzuwenden. Weil für Wirtschaftsgebäude von Weinbau- und Weinhandelsbetrieben keine von der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Gebäuden abweichende Nutzungsdauer festgestellt wurde, sind insoweit § 7 Abs. 4 und 5 EStG einschlägig.
Eine Rebanlage ist fertiggestellt im dritten Wirtschaftsjahr nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung (, BStBl 1990 I S. 420; ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG); EStG). In der Regel ist für eine solche Anlage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen.
Nach § 76 EStDV 1990 waren für dort näher bezeichnete Wirtschaftsgüter, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 angeschafft oder hergestellt wurden, Sonderabschreibungen zulässig. Sofern derartige Sonderabschreibungen vorgenommen wurden, ist für diese Wirtschaftsgüter nach § 76 Abs. 4 EStDV 1990 von einer höchstens 30-jährigen Nutzungsdauer auszugehen.
1.2.1.1.3 Ermittlung des Restbuchwertes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98
Bei der Ermittlung des Buchwertes ist ferner zu beachten, dass die Bebauungskostenrichtbeträge einschl. AfA-Hilfswerte unter Berücksichtigung der üblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die normale AfA enthielten.
Nach der – St 21a – (Abschnitt II. Nr. 2) waren Aufwendungen zur Wiederanlage vorhandener Rebflächen unter dort näher bezeichneten Umständen nicht zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (sog. planmäßiger nachhaltiger Umbau). Diese Regelung war letztmals auf Rebflächen anzuwenden, bei denen die Jungpflanzen im Wirtschaftsjahr 1980/81 gesetzt worden sind. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für die Wiederanlage von Rebflächen auch in den vorgenannten Zeiträumen grundsätzlich nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden, sofern nicht greifbare Anhaltspunkte für eine anderweitige Sachbehandlung vorliegen.
Zum Umfang der Aktivierung von Rebanlagen, die aus Anlass eines Flurbereinigungsverfahrens wieder angelegt werden, siehe FM-Erlass vom – S 2230 A – 442 –; ESt-Kartei: Karte 16a zu § 13 EStG.
1.2.1.1.4 Nachweis der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern aus abgelaufenen Wirtschaftsjahren sowie der entstandenen Aufwendungen
Sofern der Land- und Forstwirt AfA aus der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus Veranlagungszeiträumen vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98 geltend macht, können diese grundsätzlich nur berücksichtigt werden, soweit er die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und die dabei entstandenen Aufwendungen nachweist.
Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege erforderlich, sofern dies nicht bereits in früheren Veranlagungszeiträumen erfolgte, z. B. zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Die Belegpflicht erstreckt sich auch auf die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern aus zurückliegenden Jahren, für die AfA geltend gemacht werden, weil die Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle noch nicht abgelaufen ist.
Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetreiebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zu dem Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen.
1.2.1.1.5 Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vorerwähnten und der Bebauung dienenden Wirtschaftsgüter nicht nachgewiesen, können deren (ursprüngliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geschätzt werden.
Bei der Schätzung der Herstellungskosten für die Errichtung von Rebanlagen, können grundsätzlich folgende durchschnittlichen Materialaufwendungen einer Neuanlage einschl. Jungfeld angehalten werden:
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Fertigstellung der Rebanlage | Flach- u. Hanglage | Steillage |
DM/ha | DM/ha | |
1975 – 1980 | 21.000 | 26.000 |
1981 – 1985 | 23.500 | 28.500 |
1986 – 1990 | 26.000 | 31.000 |
1991 – 1996 | 28.000 | 33.000 |
1997 – 2001 | 31.500 | 37.000 |
€/ha | €/ha | |
2002 – 2004 | 16.500 | 19.500 |
Bei Zeilenbreiten über 2,40 m (in Spalte 12 der EU-Weinbaukartei 1998 werden solche Flächen durch Eintragung einer „3” gekennzeichnet) sind diese Werte um 30 v. H. zu kürzen. Steillagen sind bestockte Rebflächen mit einer Geländeneigung von mindestens 30 v. H. Derartige Flächen sind im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der Katasterverwaltung (= Liegenschaftskataster) entsprechend bzw. in Spalte 5 der EU-Weinbaukartei 1998 mit einem „S” gekennzeichnet.
Soweit in den zurückliegenden Wirtschaftsjahren von Weinbaubetrieben Bebauungskostenrichtbeträge in Anspruch genommen wurden, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass neben den vorgenannten Materialaufwendungen keine aktivierungspflichtigen Lohnkosten angefallen sind. Sofern der Land- und Forstwirt solche Lohnkosten geltend macht, muss er diese nachweisen oder glaubhaft machen. Für das Entstehen derartiger Aufwendungen trägt er die Feststellungslast.
Die OFD bittet darauf zu achten, dass Aufwendungen einschl. Lohnkosten für die Errichtung von Rebanlagen nicht in den sachlichen Bebauungskosten enthalten sind und daneben noch durch den Ansatz der geschätzten Herstellungskosten berücksichtigt werden. Beim Ansatz von Bebauungskostenrichtbeträgen scheidet eine solche doppelte Berücksichtigung von vornherein aus. Werden die sachlichen Bebauungskosten vom LuF jedoch einzeln nachgewiesen, können hierbei erklärte hohe Unterhaltsaufwendungen für Weinbergsanlagen einen Anhaltspunkt für eine nähere Überprüfung bieten.
Darüber hinaus ist beim Ansatz von geschätzten Herstellungskosten zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Allein im Kalenderjahr 2004 wurde in Rheinland-Pfalz für die Neuanlage von 1.725 ha Rebflächen ca. 8.2 Mill. Euro an Beihilfen ausgezahlt. Hiervon sind mehr als 50 v. H. aller Neuanlagen in Rheinland-Pfalz betroffen. Die Beihilfen betragen bis zu 50 v. H. der Herstellungskosten für die Rebanlage.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen wird auf die Rdvfg. vom – S 2233 A – St 32 3 – Tz. 5 ff. verwiesen. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 34 Abs. 2 EStR gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen ist besonders zu achten.
Erklärt der Winzer die Neuanlage bzw. Umstrukturierung von Rebanlagen und beantragt er die Berücksichtigung der o. a. Herstellungskosten für die entsprechenden Rebanlagen, ist regelmäßig eine Überprüfung der hierfür und insgesamt für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erforderlich. Sofern wegen der vorgenannten Beihilfengewährung der Winzer mit einem Ansatz von (geschätzten) Herstellungskosten in Höhe von 50 v. H. der o. a. Werte einverstanden sein sollte, bestehen hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken.
1.2.1.1.6 Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG sind im jeweiligen Bebauungskostenrichtbetrag der abgelaufenen Wirtschaftsjahre (d. h. bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 1996/97) im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben enthalten. Um einen doppelten Ansatz von Betriebsausgaben zu vermeiden, können in den nachfolgenden Wirtschaftsjahren AfA für diese Wirtschaftsgüter nicht berücksichtigt werden.
1.2.1.2 Maßgebende Weinbergsfläche
Die für die Anwendung der Bebauungskostenrichtbeträge maßgebende Weinbergsfläche ergibt sich aus Zeile 5 der Anlage Weinbau. Hierbei handelt es sich um die Ertragsrebfläche des Weinbaubetriebes.
Demzufolge kann der Bebauungskostenrichtbetrag nicht für Junganlagen – als Junganlagen gelten Rebanlagen im Jahr der Anpflanzung und in den zwei folgenden Wirtschaftsjahren (, BStBl 1990 I S. 420, ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG) – geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für diese Anlagen gehören zu den Herstellungskosten der Rebanlagen und werden bei den Absetzungen für Abnutzung berücksichtigt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Winzer das Bewertungswahlrecht nach Tz. 3.2.1, (BStBl 1981 I S. 878, ESt-Kartei: Karte 15 zu § 13 EStG) zugunsten der Aktivierung der Pflegekosten in Anspruch genommen hat.
1.2.1.3 Zur Anwendung der Richtbeträge
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Bestehen Anhaltspunkte für eine derartige Gewinnschätzung kann der Betrieb auch der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Dies kann beispielweise in Betracht kommen
bei umfangreicher unentgeltlicher Überlassung von Pachtflächen,
wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen jede Vertragspartei Bebauungskosten in nennenswertem Umfang zu tragen hat oder
wenn in nachfolgenden Wj. wiederholt zwischen dem Ansatz der tatsächlichen, mit der Bebauung in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben und dem Bebauungskostenrichtbetrag gewechselt wird.
1.2.2 Ausbaukosten
1.2.2.1 Kostenarten
Zu den Ausbaukosten gehören
Aufwendungen für den Ausbau des Weins (Kellerkosten ohne Zuckerungskosten und Analysen),
Aufwendungen für die Flaschen (Glas, Abfüllung und Ausstattung),
Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter, die dem Ausbau dienen, weil Bemessungsgrundlage für die AfA grundsätzlich die Nettoherstellungskosten sind,
die AfA für mit dem Ausbau zusammenhängende Anlagegüter (z. B. Fassraum, Kelter und Anteil am Wirtschaftsgebäude; eine nicht abschließende Aufstellung der dem Ausbau dienenden Wirtschaftsgüter (= Kelterung und Kelterei) kann der mit BStBl 1992 I S. 3, lfd. Nr. 2 und 3 veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle zum Weinbau und Weinhandel, Wirtschaftszweignummer Nr. 01163 entnommen werden),
Unterhalt von Wirtschaftsgebäuden, soweit sie auf den Ausbau entfallen (siehe Tz. 1.2.1.1) und,
Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter.
1.2.2.2 Richtbeträge je Liter erzeugten Mostes oder Weines
Werden bei selbstausbauenden Betrieben, die Fass- oder Flaschenweine vermarkten, keine Aufwendungen erklärt (vgl. Zeilen 30, 41 u. 42 der Anlage Weinbau), sind sie mit folgenden Richtbeträgen je Liter erzeugten Weins zu schätzen, weil davon auszugehen ist, dass hierfür entsprechende Kosten anfallen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bei Verkauf des Mostes | 0,03 €/Liter |
bei
Ausbau zum Fasswein | 0,03 € + 0,07 € = 0,10 €/Liter |
für
die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche | 0,10 € + 0,35 € = 0,45 €/Liter |
für
die abgefüllte und ausgestattete 75-Liter-Flasche | 0,10 € + 0,45 € = 0,55 €/Liter |
Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen bei Verkäufen des Erntejahres nach dem 11.11. im Regelfall von der Veräußerung von Fasswein ausgegangen wird.
Der Richtbetrag für die abgefüllte und ausgestattete 0,75 I-Flasche gilt auch bei Abfüllung in kleinere Flaschen. Aufwendungen für Neuglas können seit dem Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht mehr neben dem Richtbetrag für den Ausbau des Flaschenweins abgezogen werden.
Auch in Schätzungsfällen fallen die Ausbaukosten in dem Jahr an, in welchem der Wein ausgebaut wird. Fehlen Angaben über Menge und Ausbaustand, soll zur Anwendung der Ausbaukosten-Richtbeträge aus Vereinfachungsgründen von der verkauften Menge It. Zeile 8 der Anlage Weinbau ausgegangen werden.
Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.
Der Land- und Forstwirt ist auch bei der Inanspruchnahme der Ausbaukostenrichtbeträge nicht an die Behandlung im vorhergehenden Wj. gebunden.
In den Richtbeträgen für den Ausbau des Weines sind – im Gegensatz zu den Bebauungskosten Richtbeträgen – AfA und Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EstG für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten. Soweit diese Richtbeträge vom Land- und Forstwirt in Anspruch genommen werden, können zur Vermeidung eines doppelten Ansatzes von Betriebsausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die dem Ausbau dienen, keine AfA oder Sonderabschreibungen gewährt werden. Zur Bildung von Ansparabschreibungen siehe die Ausführungen in Tz. 1.2.3).
1.2.2.3 Wirtschaftsgüter, die neben dem Ausbau auch anderen Betriebsbereichen dienen
Sofern Wirtschaftsgüter des Weinbaubetriebes neben dem Ausbau des Weines auch den übrigen Betriebsbereichen dienen, z. B. Wirtschaftsgebäude, sind zur Vermeidung eines doppelten Ansatzes AfA für diese Wirtschaftsgüter insoweit nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wie sie dem Ausbau zuzurechnen sind.
1.2.2.4 Zur Anwendung der Richtbeträge
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Besteht die Gefahr, dass der Weinbaubetrieb die Richtbeträge in Anspruch nimmt, obwohl bereits in den Vorjahren Ausbaukosten (tatsächlich oder geschätzt) für diesen Wein den Gewinn gemindert haben, kann der Betrieb der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Tz. 1.2.1.3 entsprechend.
1.2.3 Sonstige Kosten
Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Sonstige Kosten (vgl. Zeilen 43 – 48 der Anlage Weinbau), soweit sie nur auf den Weinbau entfallen, sind insbesondere:
Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage und Jungfeldpflege; zur Behandlung von Löhnen bei mehreren Betriebszweigen, siehe Rdvfg. vom – S 2230 A – St 34 2 –, Tz. 4.6 und vom – S 2230 A – St 34 2 –, Tz. 7),
Schuld- und Pachtzinsen,
Hagelversicherungsbeiträge,
Aufwendungen für Flurbereinigung und Wegebau, soweit sie nicht zu aktivieren sind; Hinweis auf ESt-Kartei: Karte 16a zu § 13 EStG (= 50 v. H.),
Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters,
Aufwendungen für Hubschraubereinsatz (ohne Spritzmittel),
an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer,
Abschreibungen und übrige Kosten für Frostschutz, Beregnung, Wildschutz, soweit nicht zur Rebanlage gehörend,
Aufwendungen für Vertrieb (z. B. Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach § 24 Weinwirtschaftsgesetz und die Abgabe für den Deutschen Weinfonds Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 23 Weinwirtschaftsgesetz, Werbemittel, Weinkartons, Transport von Flaschenwein) und
Kosten der Zuckerung (siehe Tz. 1.2.2).
Darüber hinaus gehören noch nachfolgende Aufwendungen zu den sonstigen Kosten (wegen des Wegfalls des AfA-Hilfswertes für die Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, hat die Zuordnung dieser Aufwendungen zu den sonstigen Kosten für solche Wirtschaftsgüter keine Bedeutung mehr):
Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung der Rebanlage, z. B. aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc.,
Sonderabschreibungen, z. B. nach § 7g EStG. Dies gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen, sofern der Ausbaukostenrichtbetrag in Anspruch genommen wird. Andernfalls könnte eine unzulässige doppelte Berücksichtigung von entsprechenden Betriebsausgaben eintreten (siehe Tz. 1.2.2.2).
Wurden Ansparabschreibungen in einem Wj. zulässigerweise gebildet, führt die Inanspruchnahme der Richtwerte für die Ausbaukosten in den nachfolgenden Wj. allein nicht zur Auflösung dieser Rücklage. Allerdings muss der buchmäßige Nachweis auch in diesen Wj. in vollem Umfang erfüllt sein. Die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist einschl. einem evtl. Gewinnzuschlag neben dem angesetzten Ausbaukostenrichtbetrag zu berücksichtigen.
Derartige Kosten sind, da sie nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, nur in der erklärten (siehe Zeilen 43 – 48 der Anlage Weinbau) und tatsächlich nachgewiesenen Höhe abzugsfähig.
2 Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Hierzu gelten die grundsätzlichen Ausführungen der Tz. 1 ff.
Die sachlichen Bebauungskosten sind deshalb, sofern die betreffenden Winzer den Nachweis für diese Kosten nicht führen, mit dem für das jeweilige Weinbaugebiet geltenden Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche It. Spalte 3 der Anlage 1 zu schätzen.
Bei selbstausbauenden Betrieben können die in Tz. 1.2.2 angegebenen Richtbeträge als Anhalt dienen, falls die Ausbaukosten nicht nachgewiesen werden. Für die sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.
3 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn aus Weinbau regelmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben individuell zu schätzen (§ 162 AO; R 127 Abs. 1 EStR). Der dabei durchzuführende Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG muss sich auf das gesamte Betriebsvermögen, insbesondere auf die Weinbestände, Forderungen und Schulden erstrecken.
Sofern die sachlichen Bebauungskosten geschätzt werden müssen, gelten die grundsätzlichen Ausführungen unter Tz. 1.2.1 entsprechend. Deshalb kann in einem solchen Fall der für das jeweilige Weinbaugebiet geltende Bebauungskostenrichtbetrag je ha Ertragsrebfläche It. Spalte 3 der Anlage 1 angehalten werden.
Die Ausbaukosten-Richtbeträge (vgl. Tz. 1.2.2) sind auch bei buchführungspflichtigen Weinbaubetrieben anwendbar, soweit die Kosten für den Ausbau des Weines nicht nachgewiesen werden. Für die Abzugsfähigkeit von sonstigen Kosten gilt Tz. 1.2.3 entsprechend.
4 Gewinnermittlung nach § 13a EStG
4.1 Anwendungsvoraussetzungen
(Siehe im Einzelnen die im Intranet unter „Steuerfachthemen/St3 – Übersicht/Themenübersicht/Fortbildungen/Land- und Forstwirtschaft/Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft/§ 13a EStG” eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn”, Abschnitt III. Tz. 1.2.4 ff.)
Sofern in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eine Sondernutzung mit einem Vergleichswert von über 2.000 DM vorliegt, z. B. weinbauliche Nutzung von über 2.000 DM (Dieser Wert kann in Rheinland-Pfalz je nach betroffenem Anbaugebiet bereits ab 0,3 ha – 0,6 ha überschritten werden), sind die Anwendungsvoraussetzungen von § 13a Abs. 1 EStG nicht mehr erfüllt. Dieser Betrieb ist unverzüglich auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EstG hinzuweisen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Mit dem rechtzeitigen Hinweis auf den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von § 13a EStG entfällt – im Gegensatz zur Rechtslage nach § 13a EStG a. F. – für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Möglichkeit der Durchschnittssatzgewinnermittlung.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Weinbau können deshalb ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, wenn der nach den Grundsätzen des BewG ermittelte Wert der weinbaulich genutzten Flächen zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2.000 DM nicht übersteigt oder wenn dieser Wert zwar überschritten wird, jedoch der Land- und Forstwirt nicht rechtzeitig auf den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hingewiesen wurde. Nach dem , BStBl 2002 II S. 147, kann bei falschen Angaben des Land- und Forstwirts ggf. auch ohne eine Mitteilung über den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen von § 13a EStG die Durchschnittssatzgewinnermittlung entfallen. § 13a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist erstmals für Wirtschaftsjahr anzuwenden, die nach dem enden.
Zugepachtete Flächen sind bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen.
4.2 Pauschalierter Gewinnzuschlag
Der Gewinn aus der weinbaulichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 EStG pauschaliert mit einem Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn in Höhe von 512 € anzusetzen, sofern der Wert dieser Nutzung nach dem BewG mehr als 500 DM beträgt. Bis zu dieser Bagatellgrenze entfällt der Ansatz eines Zuschlages. Übersteigt der Wert dieser Nutzung die Grenze von 2.000 DM und ist dennoch ausnahmsweise ein Durchschnittsatzgewinn zu ermitteln, verbleibt es dennoch bei dem Zuschlag von 512 €.
4.3 Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf eine anderweitige Gewinnermittlung
(Siehe im Einzelnen die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn”, Abschnitt III. Tz. 2 ff.)
Der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln, ist zunächst wirksam, wenn sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für das erste Wirtschaftsjahr einzeln aufgezeichnet werden. Der Antrag ist deshalb unwirksam, wenn z. B. Teile der Betriebsausgaben geschätzt oder mit Richtsätzen oder sog. Bebauungskostenrichtbeträge angesetzt werden (, BStBl 1993 II S. 549).
Die OFD bittet zu beachten, dass das Antragswahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nunmehr nur dann für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirksam ausgeübt wird, wenn der Gewinn entsprechend den Ausführungen im vorhergehenden Absatz für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre tatsächlich nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird. § 13a Abs. 2 EStG i. d. F. des StBereinG, BStBl 2000 I S. 13, stellt dies nochmals ausdrücklich klar.
Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermitteln, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 2 S. 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1999). Innerhalb des Bindungszeitraumes ist ein Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und umgekehrt zulässig.
5 Wechsel der Gewinnermittlungsart
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann sich bei einem Weinbaubetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Weinbau ergeben, wenn von der
Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt oder
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder umgekehrt
(freiwillig oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die bisherige Gewinnermittlungsart) gewechselt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Gewinnermittlung nach § 13a EStG im Grundbetragsbereich einschl. dem Zuschlag nach § 13a Abs. 5 EStG der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entspricht.
Bei einem vorstehenden Wechsel der Gewinnermittlungsart ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, der insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Weinbestände und Rechnungsabgrenzungsposten erfasst. Zu den hierbei ggf. betroffenen Wirtschaftsgütern und der Ermittlung eines Übergangsgewinns siehe die o. a. im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage „Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen und Übergangsgewinn, Abschnitt III. Tz. 8 ff.)
Die OFD bittet auf die Erfassung eines solchen Übergangsgewinns, der sich bei Weinbaubetrieben insbesondere aus den im Übergangszeitpunkt in der Regel mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewertenden insgesamt vorhandenen Weinbeständen ergeben kann, besonders zu achten.
Sofern in derartigen Fällen gegen den vom Land- und Forstwirt erklärten Wertansatz für die im Übergangszeitpunkt angegebenen Weinbestände seines Betriebes Bedenken bestehen, kann der weinbauliche Sachverständige der Oberfinanzdirektion Koblenz eingeschaltet werden.
Jeder Weinbaubetrieb unterliegt mit seinen am 31.08. eines jeden Kalenderjahres vorhandenen Wein- und Traubenmostbeständen einer Meldepflicht. Diese Bestände müssen bis zum 07.09. des jeweiligen Kalenderjahres der für den Betrieb örtlich zuständige Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung mitgeteilt werden. Diese Meldung kann einen Anhaltspunkt für die im jeweiligen Weinbaubetrieb vorhandenen und im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung zu erfassenden Weinbestände darstellen.
6 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs im Betriebsvermögen und privater Nutzungsanteil
6.1 Aufwendungen eines Kraftfahrzeugs als Vertriebskosten
Ein Kraftfahrzeug kann im Weinbaubetrieb den Bereichen der Bebauung, des Ausbaus (hier allerdings in aller Regel in unbedeutendem Umfang) und des Vertriebs dienen. In den in Anlage 1 aufgeführten Bebauungskostenrichtbeträgen sind aufgrund der Erhebung dieser Kosten nur die insoweit (durchschnittlich) angefallenen betrieblich bedingten Kraftfahrzeugkosten enthalten. Wird vom Land- und Forstwirt im Rahmen der Gewinnermittlung für seinen Weinbaubetrieb der maßgebende Bebauungskostenrichtbetrag angesetzt, können die nachweislich auf den Vertrieb entfallenden und somit betrieblich veranlassten Kraftfahrzeugkosten darüber hinaus als sonstige Kosten (vgl. Tz. 1.2.3) des Weinbaubetriebes berücksichtigt werden.
Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug des Betriebsvermögens, können die Fahrtkosten dabei nicht ohne weiteres mit dem pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,30 € je Fahrtkilometer berücksichtigt werden. Weist der Land- und Forstwirt lediglich die mit seinem betrieblichen Kraftfahrzeug für den Vertrieb zurückgelegte Fahrstrecke nach oder macht diese glaubhaft, bestehen keine Bedenken, wenn die insoweit entstandenen Fahrtkosten mit 0,15 € je Fahrtkilometer als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Höhere Fahrtkosten je Fahrtkilometer für ein solches Fahrzeug hat der Land- und Forstwirt nachzuweisen (vgl. , BStBl 1992 II S. 854).
6.2 Privatanteil beim Ansatz von Richtbeträgen und der auf den Vertrieb entfallenden Kraftfahrzeugkosten
Werden neben den o. a. Richtbeträgen für die Bebauung und den Ausbau vom Land- und Forstwirt nur die tatsächlich auf den Vertrieb entfallenden Kraftfahrzeugkosten entsprechend den vorstehenden Ausführungen als Betriebsausgaben des Weinbaubetriebes erklärt, bleibt für den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils des betrieblichen Kraftfahrzeugs kein Raum. Sofern jedoch in derartigen Fällen darüber hinaus noch die gesamte AfA für das betriebliche Kraftfahrzeug geltend gemacht wird, kommt eine Kürzung dieser Betriebsausgabe in Betracht, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird. Die OFD hat keine Bedenken, wenn diese wegen der Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs gebotene Kürzung der für das Fahrzeug angesetzten AfA z. B. bei Weinbaubetrieben, deren Flaschenweinvermarktung in weit überwiegendem Umfang nicht vom Weingut aus erfolgt, grundsätzlich mit 30 – 35 v. H. (dieser AfA) vorgenommen wird. Bei Weinbaubetrieben mit anderen Vermarktungsformen ist eine solche Kürzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.
6.3 Privatanteil beim Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugkosten
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist demgegenüber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG zu ermitteln (siehe hierzu , BStBl 1997 I S. 562), wenn der Land- und Forstwirt im Rahmen der Gewinnermittlung für seinen Weinbaubetrieb tatsächlich die gesamten Kraftfahrzeugkosten geltend macht.
7 Vordruck „Anlage Weinbau”
Der bundeseinheitliche Vordruck „Anlage Weinbau” ist von dem betroffenen Personenkreis als unselbständige Anlage der „Anlage L zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft” beizufügen. Der entsprechende Hinweis in Zeile 45 Spalte 6 der bisherigen Anlage L fehlt leider bei der Anlage L 2004; er wurde bei der Anlage L 2005 wieder aufgenommen. Eine konkrete Auswirkung hat das Fehlen dieses Hinweises nicht.
Nach § 150 Abs. 1 und 2 AO sind die Angaben in Steuererklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu machen. Diese Verpflichtung umfasst auch die den Steuererklärungen beizufügenden Anlagen, insbesondere bei Land- und Forstwirten die Anlage L und Anlage Weinbau. Werden diese Anlagen vom Land- und Forstwirt nicht eingereicht, kann deren Abgabe mit Zwangsmaßnahmen nach §§ 328 – 335 AO durchgesetzt werden (siehe im Einzelnen die Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 – Tz. 7 ff.).
8 Ansparabschreibungen von Rebanlagen
Die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG bei beabsichtigter Herstellung von Rebanlagen ist grundsätzlich zulässig. Rebanlagen sind jedoch erst im dritten Jahr nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung fertig gestellt. Weil der begünstigte Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 3 EStG nur zwei Wirtschaftsjahre beträgt, können Ansparabschreibungen für Rebanlagen erst nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung und vor dem Wirtschaftsjahr der Fertigstellung wirksam gebildet werden. Eine frühere Bildung von Ansparabschreibungen bei Rebanlagen scheidet aus. Siehe im Einzelnen zum Zeitpunkt, der Höhe und der Auflösung der Ansparabschreibungen sowie der Bezeichnung der einzelnen Rebanlagen die – St 31 1 – Tz. 6.
9 Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau
Zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung eines Pacht- und Bewirtschaftungsvertrages über weinbaulich genutzte Flächen wird auf die Rdvfg. vom – S 2233 A – St 31 1 – Tz. 7 und die dort aufgeführten Abgrenzungskriterien verwiesen. Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist hiernach anzunehmen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter tatsächlich auf den Verkauf der Ernte gerichtet sind und auch entsprechend durchgeführt werden.
10 Umsatzsteuer
10.1 Steuersatz
Bei Traubenablieferungen fällt im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung keine Umsatzsteuer an, wenn 9 v. H. (vorher 10 v. H.) in Rechnung gestellt wird.
Der Steuersatz für die Entgelte aus dem Verkauf von Most, Traubensaft und Wein beträgt seit dem 16 v. H. Damit ergibt sich bei Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung die folgende Zahllast:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeit | Vorsteuer- abzug | Zahl- last | Änderungsgesetz |
– | 10 v. H. | 6 v. H. | Art. 3 des Gesetzes zur
Anpas- sung steuerlicher Vorschriften der LuF vom , BStBl 1998 I S. 930 |
9 v. H. | 7 v. H. | Art. 7,
Nr. 18 StEntlG 1999/2000/2002 vom , BStBl 1999 I S. 304, 391 |
10.2 Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten
Es wird auf die Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten hingewiesen (für Umsätze bis 2.400 DM/Jahr, ab bis 1.200 €/Jahr, Abschn. 268 UStR 2005), nach der unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erhebung der anfallenden Umsatzsteuer abgesehen werden kann.
10.3 Umsatzsteuerliche Behandlung von Straußwirtschaften
Straußwirtschaften sind häufig Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 24 Abs. 2 UStG). Da sie Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 9 Satz 4 UStG als sonstige Leistungen einzustufen (vgl. auch Abschn. 25a UStR 2005).
Ab dem wurde § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG geändert. Danach wird für sonstige Leistungen nach § 3 Nr. 9 Satz 4 UStG die Steuer auf 16 v. H. festgesetzt, soweit in der Anlage nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden (Zahllast 7 v. H.), vgl. Abschn. 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005. Zur Rechtslage bis einschl. wird auf die Rdvfg vom – S 7414 A – St 443 und vom – S 7414 A – St 443 verwiesen.
Bebauungskostenrichtbeträge für das Wirtschaftsjahr 2004/2005
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lfd. Nr. | Weinbaugebiet | Richtbetrag für
Winzer €/ha [1] Ertragsrebfläche | VAK je/ha |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rheinhessen,
Rhein- pfalz, aus dem An- baugebiet Nahe die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Gul- dental, Bretzenheim, Bad Kreuznach [2] | 2.050, – | 0,5 |
2 | Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer, Nahe (ohne die Wein- baugemeinden Lan- genlonsheim, Gul- dental, Bretzenheim, Bad Kreuznach) [3] | 1.950, – | 1,0 |
Oberfinanzdirektion
Koblenz v. - S 2233 A - St 31
1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BAAAB-74461
1 a) Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen. b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.
2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.
3Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.