Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2233 A - St 31 1

§ 13 EStG Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2001/2002

Anlage: - 1 -

  1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2001 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2001/2002 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom - S 2233 A - St 31 2 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

  2. In der Anlage sind die für das Wj. 2001/2002 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Gerate sowie Weinbergsanlagen sind in diesen Beträgen nicht enthalten. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen.

  3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):

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    -
    bei Verkauf des Mostes
    0,03 €/Liter
    -
    bei Ausbau zum Fasswein
    0,03 € + 0,07 € = 0,10 €/Liter
    -
    für die abgefüllte und ausgestattete
    1-Liter-Flasche
    0,10 € + 0,35 € = 0,45 €/Liter
    -
    für die abgefüllte und ausgestattete
    0,75-Liter-Flasche
    0,10 € + 0,45 € = 0,55 €/Liter

    Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtbeträge für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtbetrag für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.

  4. Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Hilfswerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.

  5. Gewinnermittlung für Wj. 2001/2002 in Euro; Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2001 in DM

    Nach dem Euro-Einführungsschreiben vom , BStBl I S. 1625, Tz. 3.2.1, erfolgen die Steuerfestsetzungen letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 in DM. Die Gewinnermittlung - auch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - kann für Wj., die in den Veranlagungszeiträumen 1999 - 2001 enden, wahlweise in DM oder Euro erstellt werden (siehe das o. a. BMF-Schreiben, Tz. 2.2, 2.3.1 und 6.1). Für Wj., die nach dem enden, ist die Gewinnermittlung in Euro zu erstellen. Der auf die Veranlagungszeiträume bis einschl. 2001 nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG entfallende Gewinnanteil ist in DM umzurechnen (siehe das o. a. BMF-Schreiben, Tz. 3.1 und 6.1).

    Für eine evtl. erforderliche Umrechnung ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs (1 DM = 0,51129 Euro bzw. 1 Euro = 1,95583 DM) maßgebend. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden, d. h. bis 4 wird abgerundet, ab 5 wird aufgerundet.

  6. Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG bei beabsichtigter Herstellung von Rebanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter

    Die Bildung einer Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 oder 7 EStG für ein Wirtschaftsgut, dessen Herstellung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, setzt u. a. voraus, dass zum Bilanzstichtag der Rücklagenbildung die Fertigstellung dieses Wirtschaftsguts bis zum Ablauf des Investitionszeitraums absehbar ist. Eine Rücklage kann deshalb nicht gebildet werden für Wirtschaftsgüter, deren Fertigstellung nicht bis zum Ablauf des Investitionszeitraums erfolgen kann, weil ihre Herstellung mehrere Wj. umfasst.

    Rebanlagen sind nach dem BStBl I S. 420 (entspricht ESt-Kartei: Karte 4 zu § 13 EStG), im dritten Wj. nach dem Wj. der Anpflanzung fertiggestellt. Für Rebanlagen scheidet hiernach im Wj. der Anpflanzung eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG aus, weil diese Dauerkultur somit nicht innerhalb des nach dieser Vorschrift begünstigten Investitionszeitraums von zwei Wj. fertiggestellt ist.

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn die auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützte Rücklagenbildung für Rebanlagen nach dem Wj. der Anpflanzung aber vor dem Wj. der Fertigstellung vorgenommen wird. Bemessungsgrundlage für eine derartige Rücklage sind die (gesamten) Herstellungskosten der Dauerkultur und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang sie in den einzelnen Wj. bis zur Fertigstellung angefallen sind.

    Damit sowohl geprüft werden kann, ob die Rücklage für Rebanlagen zutreffend gebildet als auch aufgelöst wurde (wirtschaftsgut-, betriebs- und rücklagenbezogene Auflösung) und eine Abgrenzung zu den übrigen nicht in die Rücklagenbildung einbezogenen Rebanlagen eines Betriebes möglich ist, sind entsprechende Angaben vom Land- und Forstwirt erforderlich. Beispielsweise durch Vorlage eines Auszugs aus der vom jeweiligen Weinbaubetrieb zu führenden EU-Weinbaukartei mit entsprechender Kenntlichmachung der für die Rücklagenbildung und -auflösung in Frage kommenden Rebanlage können diese Angaben in ausreichendem Umfang gemacht werden.

  7. Pacht- und Bewirtschaftungsverträge im Weinbau

    Mit Urteil vom , BStBl 2002 II S. 221, hat der BFH zur ertragsteuerlichen Beurteilung eines Pacht- und Bewirtschaftungsvertrages über weinbaulich genutzte Flächen entschieden. Auch wenn der dem entschiedenen Einzelfall zugrunde liegende Pacht- und Bewirtungsvertrag inhaltlich völlig branchenuntypisch ist, sind die Grundsätze dieser Entscheidung maßgebend für die Beurteilung derartiger branchentypischer Verträge. Hierbei kann es sich je nach den Umständen des Einzelfalls um einen Dienstleistungsvertrag oder um einen Kaufvertrag der Ernte handeln. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Entscheidung gilt hierzu u. a. Folgendes:

    • Für die Entscheidung über die vorerwähnte Abgrenzungsfrage und damit über die Frage, ob insoweit eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist nicht darauf abzustellen, wer nach den vertraglichen Vereinbarungen (ggf. überwiegend) das Risiko der Urproduktion trägt. Maßgebend hierfür ist die tatsächliche Ausrichtung des Pacht- und Bewirtschaftungsvertrages auf den Verkauf der Ernte und dessen entsprechende Abwicklung. Dabei kommt der Entgeltvereinbarung entscheidende Bedeutung zu.

    • Die (ggf. beabsichtigte) Einheit von Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag und deren weinrechtlicher Hintergrund haben als Abgrenzungskriterium keine Bedeutung.

    • Langfristig abgeschlossene Kaufverträge über die Ernte von weinbaulich genutzten Flächen mit garantierten mengenunabhängigen Kaufpreisen und festen Abnahmeverpflichtungen sind nicht branchentypisch.

    • Bei der weinbaulichen Nutzung fällt die Ernte von Jahr zu Jahr in (teilweise extrem) unterschiedlicher Menge (bis zu einem Totalausfall) und Qualität an. Sie ist darüber hinaus erheblichen marktabhängigen Preisschwankungen unterworfen. Sofem das im Vertragsgeflecht vereinbarte und später dementsprechend festgelegte Entgelt dieser Ausgangslage tatsächlich deutlich überwiegend Rechnung trägt, kann von einem Verkauf der Ernte ausgegangen werden. Hierbei sind die nachhaltig erzielbaren Erträge des jeweiligen Betriebes bzw. der von dem Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag betroffenen Flächen maßgebend. Es bestehen keine Bedenken, wenn insoweit grundsätzlich auf die in der Vergangenheit während einer Reihe von Wj. hieraus tatsächlich erzielten Ergebnisse abgestellt wird.

    • Die Unterscheidung des Dienstleistungs- von dem Kaufvertrag beurteilt sich nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Bei den einzelbetrieblichen Faktoren sind u. a. auch das stark unterschiedliche Preis- und Ertragsniveau in den einzelnen Anbaugebieten und die auf der betreffenden Fläche tatsächlich angebauten Rebsorten zu berücksichtigen.

    • Bei der vertraglichen Entgeltsfestlegung ist darüber hinaus noch von wesentlicher Bedeutung, ob dieser eine Traubenablieferung zugrunde liegt oder in welchem Verarbeitungszustand das Erntegut übertragen wird (z. B. Most, Fasswein oder Flaschenwein).

    • Sieht das Vertragsgeflecht neben einem festen ortsüblichen Pachtzins lediglich einen Kostenersatz und eine tätigkeitsbezogenen Gewinnspanne vor, kann dies nicht die Annahme eines Ernteverkaufs begründen. Etwas anderes kann gelten, wenn neben den vorerwähnten Entgeltbestandteilen Pachtzins und Kostenersatz die für einen Kaufvertrag über Erntegut typischen Elemente Vertragsgrundlage sind.

    • Ein Dienstleistungsvertrag ist anzunehmen, wenn neben einem festen Pacht- und Bewirtschaftungsentgelt lediglich eine mengen- und/oder qualitätsabhängige Erfolgsprämie Vertragsgrundlage ist.

    • Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Dienstleistungs- oder ein Kaufvertrag vorliegt, kann für den Pächter und Verpächter nur einheitlich getroffen werden. Bei einer zwischen Finanzamt und Land- und Forstwirt strittigen Beurteilung kann deshalb die Einschaltung des für den anderen Vertragspartner zuständigen Finanzamtes geboten sein.

Anlage


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Bebauungskosten-Richtbeträge für das Wj. 2001/2002

Ifd.
Weinbaugebiet
Richtbetrag für Winzer Nr. €/ha [1]
VAK je/ha
1
2
3
4
1
Rheinhessen, Rheinpfalz, aus dem Anbaugebiet Nahe die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach [2]
1,850,--
0,5
2
Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer, Nahe (ohne die Weinbaugemeinden Langenlonsheim, Guldental, Bretzenheim, Bad Kreuznach) [3]
1,950,--
1,0

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A - St 31 1

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
AAAAA-81027

1a) Die Bebauungskosten-Richtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.
b) Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,-- €/ha neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen zum Abzug zuzulassen.

2Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.

3Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.