Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2233 A – St 31 1

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;
hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2011/2012

1 Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2011 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2011/2012 gelten die grundlegenden Anordnungen in der , soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2 Bebauungskostenrichtbeträge

In der Anlage sind die für das Wj. 2011/2012 gültigen Bebauungskostenrichtbeträge enthalten. Mit diesen Richtbeträgen sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung der Richtbeträge (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj. z. B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.

Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom ).

Zur Neuregelung der § 6 Abs. 2 und 2a EStG für alle nach dem angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter (= Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von nicht mehr als 150 € [§ 6 Abs. 2 EStG], oder Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewert von mehr als 150 € aber nicht mehr als 1.000 € [§ 6 Abs. 2a EStG]), siehe das BStBl 2010 I S. 755 und die Tz. 4.2 ff.

Für nach dem angeschaffte oder hergestellte selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410 € betragen, können alternativ zur Sammelpostenmethode die Aufwendungen im Wj. des Zugangs in vollem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom , BStBl 2010 I S. 2; siehe BStBl 2010 I S. 755). Insoweit wurde die für die Anschaffung oder Herstellung von derartigen Wirtschaftsgütern vor dem gültige Rechtslage wieder hergestellt. Für die im Wj. 2011/2012 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ist sowohl die vorerwähnte Neuregelung ab dem als auch die ab dem zu beachten ( BStBl 2010 I S. 755, Tz. 28 i. V. m. 26 und 27). Das Wahlrecht zur Sammelpostenbildung (= sog. zweites Wahlrecht) kann für alle im Wj 2011/2012 betroffenen vorerwähnten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Der Sammelposten umfasst auch in diesem Wj. alle von dem entsprechenden Antrag erfassten Wirtschaftsgüter einheitlich ( BStBl 2010 I S. 755, Tz. 28).

3 Ausbaukostenrichtbeträge

Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):


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bei Verkauf des Mostes
0,03 €/Liter
bei Ausbau zum Fasswein
0,03 € + 0,08 € = 0,11 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete 1-Liter-Flasche
0,11 € + 0,44 € = 0,55 €/Liter
für die abgefüllte und ausgestattete 0,75-Liter-Flasche
0,11 € + 0,59 € = 0,70 €/Liter

Der bisherigen Formulierung im ersten Spiegelstrich in Tz. 1.2.2.1 der o. a. Rdvfg. vom konnte nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die Aufwendungen für Weinlabor und -analysen mit den Ausbaukostenrichtbeträgen abgegolten sind. Derartige Aufwendungen wurden bisher bei der Erhebung dieser Richtbeträge in den Weinbaubetrieben aufwandserhöhend berücksichtigt. Ein Ansatz solcher Kosten neben den Richtbeträgen hätte ihre doppelte gewinnmindernde Berücksichtigung zur Folge. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird der erste Spiegelstrich zukünftig folgenden Inhalt erhalten:

„Aufwendungen für den Ausbau des Weines (Kellerkosten einschl. Weinlabor und -analysen) jedoch ohne Zuckerungskosten”.

Es ist zulässig, dass der einzelne Betrieb z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich die Kosten für die Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine schätzt. In diesem Fall sind die Richtwerte für den Ausbau des Flaschenweins um den Richtwert für den Ausbau zum Fasswein zu kürzen.

4 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die nicht zu den sachlichen Bebauungskosten oder zu den Ausbaukosten gehören. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Rechts- und Beratungskosten einschl. der Buchführungskosten zu den sonstigen Kosten rechnen.

5 Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.

6 Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Rebanlagen

Rebanlagen eines Weinbaubetriebes dienen grundsätzlich der Bebauung. AfA aus der Anschaffung oder Herstellung der Rebanlagen können nur berücksichtigt werden, soweit deren Anschaffung oder Herstellung mit den entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachgewiesen wurden. Hierzu ist grundsätzlich die Vorlage der entsprechenden Belege durch den jeweiligen Weinbaubetrieb erforderlich. Deshalb werden zukünftig – abweichend von der bisherigen Vorgehensweise – die durchschnittlichen Materialaufwendungen für die Herstellung von Neuanlagen nicht mehr mitgeteilt.

Der Nachweis über Rebanpflanzungen in zurückliegenden Wirtschaftsjahren kann grundsätzlich durch die EU-Weinbaukartei des jeweiligen Weinbaubetriebes erbracht werden. Diese Kartei ist seit 1989 von jedem Bewirtschafter von Rebflächen zu führen und erfasst sämtliche im jeweils maßgebenden Weinwirtschaftsjahr von ihm bewirtschafteten Rebflächen unabhängig von den hieran bestehenden Eigentumsverhältnissen. Weil diese Kartei aber nur vom Bewirtschafter von Rebflächen in Bezug auf das jeweilige Weinwirtschaftsjahr erstellt wird, kann hieraus nicht in allen Fällen abgeleitet werden, wer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der jeweiligen Rebanlage tatsächlich getragen hat. Dies gilt insbesondere soweit der Land- und Forstwirt nicht Hersteller der Rebanlage ist (z. B. entgeltlich oder unentgeltlich überlassene Flächen oder bei Flächen im Miteigentum, soweit die Parzelle den übrigen Miteigentümern gehörte). Der Land- und Forstwirt sollte deshalb die von ihm hergestellten Rebanlagen entsprechend den Eintragungen in der EU-Weinbaukartei genau bezeichnen; sofern Rebanlagen von ihm angeschafft wurden, sind darüber hinaus noch Angaben zum Zeitpunkt der Anschaffung und den Anschaffungskosten zu machen.

Beim Ansatz von Herstellungskosten für Rebanlagen ist zu berücksichtigen, dass seit dem Kalenderjahr 2000 aufgrund von entsprechenden Anträgen von Winzern durch Beihilfen für Umstrukturierungsmaßnahmen nach der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation von Wein in ganz erheblichem Umfang Beihilfen zur vollständigen oder teilweisen (Wieder-)Herstellung von Rebanlagen gewährt werden. Zu Grund und Höhe der derzeitigen Investitionsförderung für Weinbaubetriebe verweise ich auf die Tz. 11 ff.

Zur ertragsteuerlichen Behandlung dieser Beihilfen verweise ich auf die Tz. 5 ff. Soweit die Beihilfen Herstellungskosten abdecken, handelt es sich um einen betrieblichen Investitionszuschuss, für den das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 EStR 2008 gilt (= entweder Minderung der Herstellungskosten oder Betriebseinnahmen). Auf die Erfassung dieser Beihilfen bzw. einer entsprechenden Minderung der o. a. Herstellungskosten für Rebanlagen bitte ich besonders zu achten.

7 Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Die weinrechtlichen Regelungen zu den Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau sind derzeit bis zum befristet mit einer Option zur Verlängerung bis zum .

Zum Entstehen und Wegfall des Wiederbepflanzungsrechts im Sinne des Weinrechts sowie zur entsprechenden ertragsteuerrechtlichen Behandlung siehe die Tz. 1.2. Eine Änderung ist insoweit nicht eingetreten, dennoch möchte ich aus gegebener Veranlassung auf Folgendes hinweisen:

Wird eine weinbauwürdige Fläche zulässigerweise (wieder) mit Reben bestockt, erlischt nach den weinrechtlichen Bestimmungen im flächenmäßigen Umfang ein entsprechendes Wiederbepflanzungsrecht. Nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen verschmilzt das Wiederbepflanzungsrecht mit dem entsprechenden Grund und Boden, weil erst durch diese Übertragung eine weinbauliche Nutzung des Grundstücks zulässig ist. Keltertrauben, die ohne die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf dieser Fläche nach Herstellung der Rebanlage erzeugt werden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nur durch die Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts kann somit die deutliche höhere Ertragsfähigkeit und Wertigkeit des Grund und Bodens durch eine weinbauliche Nutzung zeitlich unbeschränkt erreicht werden. In einzelnen Bereichen ist der weinbauwürdige Grund und Boden ohne Wiederbepflanzungsrecht sogar fast wertlos. Dies gilt uneingeschränkt bis zum Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen.

Das auf eine (wieder oder neu) angelegte Rebfläche übertragene Wiederbepflanzungsrecht kann danach nicht mehr im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis ausgewiesen werden, sondern ist unselbständiger und untrennbarer Bestandteil des mit Reben bestockten Grund und Bodens. Eine Abnutzung eines entgeltlich angeschafften Wiederbepflanzungsrechts ist – abweichend vom entgeltlich angeschafften Milch- oder Zuckerrübenlieferrecht – deshalb nicht gegeben.

Hiernach ist besonders darauf zu beachten, dass Absetzungen für Abnutzung bei Wiederbepflanzungsrechten vor dem Auslaufen der o. a. weinrechtlichen Regelungen ausgeschlossen sind.

Geht ein Wiederbepflanzungsrecht – ausnahmsweise – ersatzlos unter, weil es nicht innerhalb von 13 Wirtschaftsjahren zum Bestocken einer weinbauwürdigen Fläche verwendet wurde, kommt für die entsprechenden Anschaffungskosten eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Betracht. Der Winzer hat den Nachweis über diesen Wegfall des Wiederbepflanzungsrechts, z. B. durch eine entsprechende Bestätigung der Landwirtschaftskammer, zu erbringen.

Für weitergehende Begründungen gegen Absetzungen für Abnutzung bei Wiederbepflanzungsrechten in strittigen Fällen bitte ich, sich mit dem o. a. Bearbeiter in Verbindung zu setzen.

Die Rodung und Wiederanpflanzung von Rebanlagen zur Erzeugung von Keltertrauben sind gegenüber der Landwirtschaftskammer zu melden bzw. zu beantragen und werden von ihr genehmigt. Soweit ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine Fläche übertragen werden soll, auf der es nicht entstanden ist oder auf einen anderen Betrieb, ist ein Antrag an die Kammer auf Zulassung zur Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts zu stellen. Hierzu stehen den Weinbaubetrieben unterschiedliche (Antrag-)Vordrucke und Infoblätter zur Verfügung. Die Finanzämter können diese Unterlagen im Intranet unter den Fortbildungsunterlagen zur Land- und Forstwirtschaft einsehen.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstellt grundsätzlich im Nov. eines jeden Jahres eine Mitteilung zu den Wiederbepflanzungsrechten bei Weinbaubetrieben, die am 31.05. des entsprechenden Jahres noch über mindestens ein Wiederbepflanzungsrecht verfügen. Der Zeitraum, auf den sich die Wiederbepflanzungsrechte beziehen, ist das Weinwirtschaftsjahr vom 01.08. – 31.07. Aus diesem Grund und weil Wiederbepflanzungsrechte erst nach 13 (Wein-)-Wirtschaftsjahren ersatz- und entschädigungslos untergehen, enthält die vorgenannte Mitteilung unter „nutzbar bis” den Zeitraum bis zum Untergang des Rechts nach Ablauf des 13. (Wein-)-Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr der ordnungsmäßigen Rodung.

Aus der o. a. ggf. jährlichen Mitteilung der Landwirtschaftskammer über die Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau ist ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang der Weinbaubetrieb zum 31.05. des laufenden Weinwirtschaftsjahres über Wiederbepflanzungsrechte verfügt, die noch nicht auf eine weinbaulich genutzte Flächen übertragen wurden. Nur in diesem Umfang kann im Bestands- bzw. Anlageverzeichnis eines Weinbaubetriebes in dem entsprechenden Wj. noch ein immaterielles Wirtschaftsgut ausgewiesen werden.

Soweit in der Vergangenheit von Weinbaubetrieben unzulässigerweise Absetzungen für Abnutzung bei Wiederbepflanzungsrechten vorgenommen wurden, sind diese in vollem Umfang in der ersten noch offenen Bilanz gewinnwirksam rückgängig zu machen.

8 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung an das Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz besteht grundsätzlich für Wj., die nach dem beginnen. Mit BStBl 2011 I S. 855 wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung geschaffen, nach der im ersten Wj. die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechung – wie bisher – in Papierform eingerecht werden können. Hiernach besteht für das Wj. 2011/2012 eines Weinbaubetriebes keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung. Eine derartige Verpflichtung besteht zwar ab dem Wj. 2012/2013. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechung erst ab dem Wj. 2013/2014 erfolgt.

Eine freiwillige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist aber alle vorgenannten Wj. zulässig.

Anlage Bebauungskostenrichtbeträge für das Wirtschaftsjahr 2011/2012


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lfd.
Nr. €/ha*)
Weinbaugebiet Ertragsrebfläche
Richtbetrag für Winzer
je/ha
VAK
1
2
3
4
1
Rheinhessen, Pfalz, Nahe**)
2.400,– 0,5
 
2
Ahr, Mittelrhein (einschl. Lahn), Mosel, Ruwer, Saar, Sauer**)
2.400,– 1,0
 

zu*)

  1. Die Bebauungskostenrichtbeträge umfassen die Kosten der Bebauung bis zum Transport der geernteten Trauben zur Kelter oder zur Winzergenossenschaft. Eine Kürzung der Richtbeträge wegen Vollablieferung der Trauben und Maische ist nicht vorzunehmen.

  2. Die zusätzlichen Aufwendungen, die bei der Schädlingsbekämpfung durch Hubschrauberspritzung entstehen, sind nur noch in tatsächlich nachgewiesener Höhe neben den Bebauungskostenrichtbeträgen abzugsfähig. Die Mittelrheinische Rebschutzgesellschaft mbH hat den angeschlossenen Raiffeisenbanken angeboten, die reinen Flugkosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen. Von diesem Angebot wird dort kein Gebrauch gemacht, wo die Flurbereinigung unmittelbar bevorsteht. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, die zusätzlichen Kosten je nachgewiesener Hubschrauberspritzung mit 60,– €/ha neben den Bebauungskostenrichtbeträgen zum Abzug zuzulassen.

zu **)

Maßgebend ist regelmäßig das Gebiet, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gilt aus Vereinfachungsgründen auch dann, wenn die Weinberge in anderen Gebieten belegen sind.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2233 A – St 31 1

Fundstelle(n):
YAAAE-29044