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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen der Sozialversicherung 2006
Eine Übersicht über die wichtigsten Werte
Mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung gem. § 159 SGB VI und für die Arbeitslosenversicherung gem. § 341 Abs. 4 SGB III für das Kalenderjahr 2006 auf monatlich 5 250 € festgesetzt. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt – wie im letzten Jahr – aufgrund der geringen Lohnentwicklung bei 4 400 €. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese monatlich 6 450 € West bzw. 5 400 € Ost. In der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bleibt der über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags unberücksichtigt. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung führt also nicht zur Versicherungsfreiheit. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 3 562,50 €. Wird diese überschritten, so wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags gem. § 233 Abs. 3 SGB V ignoriert. Wird jedoch die höhere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Höhe von 3 937,50 € überschritten, so scheidet man kraft Ges...