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Gewinnrealisierung bei der Veräußerung neu errichteter Eigentumswohnungen
Veräußert ein Bauträger Eigentumswohnungen, die er neu errichtet hat, so ist der Gewinn aus der Veräußerung erst mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums realisiert. Eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das Gemeinschaftseigentum entweder ausdrücklich oder aber konkludent, d. h. durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme (eigener Einzug oder Vermietung an Dritte), abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung tritt nur bezüglich der von diesen Erwerbern in Gebrauch genommenen Wohnungen ein.
Der BFH konnte bei seiner Entscheidung nicht auf den jeweiligen Nutzen- und Lastenwechsel abstellen, weil die Veräußerung einer neu errichteten Wohnung jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisier...