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Berufsrecht | Missbrauchsgebühr zu Lasten eines bevollmächtigten Anwalts
Das BVerfG kann auch einem bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr (bis 2 600 €) auferlegen, wenn die von ihm für seinen Mandanten erhobene Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Entscheidend ist, ob die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig dem Rechtsanwalt zuzurechnen ist. In concreto hatten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in derselben Sache schon mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig gemacht und schließlich einen bloßen richterlichen Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen ().