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Prozessrecht | Bemessung der Reisekosten eines Zeugen mittels Wegeberechnungsprogramms
Ein geladener Zeuge darf als Fahrtkostenersatz grundsätzlich die von ihm tatsächlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer ansetzen. In der Justizverwaltung eingesetzte Wegeberechnungsprogramme („Routenplaner”) können lediglich einer Plausibilitätskontrolle dienen. Die von solchen Geräten errechneten Fahrtstrecken begrenzen nicht den anzusetzenden Fahrtkostenersatz, soweit er nicht unverhältnismäßig ist (LG Dresden, Beschluss v. - 10-O-2618/04, MDR 2005 S. 1260).